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Titelbild Förderverein für Lübecker Kinder e.V.

Satzung

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Beschlussvorlage für die Mitgliederversammlung am 24.11.2022:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein für Lübecker Kinder“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Lübeck.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO).

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in Lübeck. Er wird durch finanzielle und geeignete personelle Unterstützung von Kindertagesstätten und Grundschulen und das Angebot zusätzlicher geeigneter Programme sowie durch Information, Aufklärung und Beratung der Öffentlichkeit erreicht.

(3) Die Realisierung des Satzungszweckes wird durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, das Sammeln von Spenden sowie auf sonstige hierzu geeignete Weise ermöglicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen und Aufwendungen von Vereinsmitgliedern für den Verein werden auf Antrag gegen Nachweis erstattet.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Der Verein hat Fördermitglieder (normale Mitgliedschaft) und Ehrenmitglieder.

(2) Die Fördermitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(3) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich in herausragender Weise für den Verein eingesetzt hat und auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung dazu ernannt wird.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,

b) durch schriftliche Austrittserklärung zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen (vgl. § 2 und § 3 der Satzung).

c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 3 Monaten beim Vorstand gegen die Entscheidung Berufung einlegen. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

d) durch Streichen aus der Mitgliederliste. Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste kann ohne Mahnung durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Verzug ist.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis April des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

(2) Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

(1) der Vorstand

(2) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, SchriftführerIn und SchatzmeisterIn. Er wird durch zwei stimmberechtigte, gewählte BeisitzerInnen unterstützt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neu- beziehungsweise Wiederwahl erfolgt ist und von der gewählten Person angenommen wurde. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand aus den Mitgliedern des Vereins ein Ersatzmitglied wählen, ohne die Mitgliederversammlung zu befragen. Diese Auswahl ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(3) Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

(4) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch per Brief, elektronische Post, Fax, oder telefonisch, E-Mail sowie in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Derartige Beschlüsse sind am Anfang der nächsten Vorstandssitzung in das Protokoll mit aufzunehmen.

(5) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 8 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. und 2. Vorsitzenden und SchriftführerIn vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten. Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung.

(2) Der Vorstand kann die Abwicklung der Geschäfte oder eines Geschäftssegmentes einem Geschäftsführer übertragen, der nicht Vorstandsmitglied sein muss; er unterliegt der Weisung und Aufsicht des Vorstands. Er nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Die Mitglieder sind rechtzeitig darüber zu informieren.

(3) Verantwortungsbereich und Vollmachten des Geschäftsführers werden schriftlich vom Vorstand festgelegt.

(4) Dem Geschäftsführer obliegt auch die ordnungsgemäße Führung der Bücher, Unterlagen und sonstiger Aufzeichnungen.

(5) Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 Abs. 1 und 32 BGB.

§ 9 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden sollen mindestens ein Mal einmal pro Jahr stattfinden.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand verlangen.

(3) Der Vorstand entscheidet darüber, ob ein Teil der Mitgliederversammlung öffentlich sein soll. Ggf. wird die Tagesordnung des öffentlichen Teils der Öffentlichkeit bekannt gegeben.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladefrist von vier drei Wochen einberufen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens drei zwei Wochen eingehalten werden.

(2) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Die Einladung kann per Post oder E-Mail erfolgen.

§ 11 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist in der Regel als Präsenzversammlung durchzuführen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per E-Mail, Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/Telefon/anderen Medien durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den 2. Vorsitzenden erfolgen.

(4) Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen.

(5) Die Aufgabe der Mitgliederversammlung sind insbesondere Entgegennahme des Jahresberichtes, Entgegennahme des Kassenberichtes, Entlastung des Vorstands, Wahl des Vorstands, Wahl zweier Kassenprüfer Rechnungsprüfer, Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Vereinsauflösung, Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(6) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muss diese ausgeführt werden.

(7) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.

(8) Ein Beschluss in Präsenzveranstaltungen ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von ²/3 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitgliedes, die Satzungsänderung oder die Vereinsauflösung ist. Die Änderung des Satzungszweckes kann nur mit einer Mehrheit von 90% der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(9) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren (in Textform oder per E-Mail) einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 2/3 der schriftlichen Rückmeldungen, die bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin abgegeben werden, zustimmen. Die Änderung des Satzungszweckes kann nur mit einer Mehrheit von 90% der schriftlichen Rückmeldungen beschlossen werden.

§ 12 Protokollierung der Mitgliederversammlung

Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 13 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeiten in Lübeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß der Satzung des "Förderverein für Lübecker Kinder" zu verwenden hat.

Satzung vom 29.06.2006,
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.11.2010,
Beschlussvorlage für die Mitgliederversammlung am 24.11.2022